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Die Grundsätze des UmweltrechtsDie natürlichen Lebensgrundlagen nach „Maßgabe von Gesetz und Recht“ zu schützen ist ein steter Auftrag an Bürger, Verwaltung und Rechtsprechung. Der Natur- und Umweltschutz ist daher seit 1994 im Grundgesetz verankert (GG § 20a).Um diesem Auftrag nachzukommen, bietet das Umweltrecht ein vielfältiges Instrumentarium. Es beruht im Wesentlichen auf drei Grundsätzen:
Das Umweltrecht ist kein scharf abgegrenztes Rechtsgebiet und umfasst mittlerweile zahlreiche Gesetze auf Bundes- und Landesebene - ergänzt durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen. Die Zusammenfassung des mittlerweile schwer zu überschaubaren Umweltrechts in einem einheitlichen „Umweltgesetzbuch“ wird seit Jahrzehnten diskutiert, allerdings bislang ohne konkretes Ergebnis. Der schnelle Griff zum Recht Das Internet-Angebot ermöglicht den raschen Zugriff auf die zutreffende Rechtsmaterie, die Erläuterung ihrer praktischen Bedeutung und die effiziente Umsetzung. Nachfolgend erhalten Sie Informationen und Hinweise zu folgenden Rechtsgebieten:
Hinweis: Eine generelle Aussage, inwiefern der einzelne Betrieb bestimmten Vorgaben unterliegt, kann nicht gemacht werden. Dies hängt in erster Linie von der eingesetzten Produktionstechnik, den verwendeten Stoffen sowie den erzeugten Produkten und den damit verbundenen Umweltauswirkungen ab. Auch die Größe des Unternehmens und der Standort spielen eine Rolle. Links zu den vollständigen Rechtstexten sind jeweils angegeben. Ihre Ansprechpartner Der Vollzug der Umweltgesetze obliegt verschiedenen Behörden, zumeist Kommunal- und Kreisbehörden. Sie sind auch die primären Ansprechpartner in Genehmigungs- oder Überwachungsfragen und beraten auch im Vorfeld. Welche Behörde die „richtige“ ist, entnehmen Sie den Beschreibungen zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen.
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Letzter Kommentar von Kommentar von Jan Lütkemeier vom 06.09.07:
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