Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Die Grundsätze des Umweltrechts

Die natürlichen Lebensgrundlagen nach „Maßgabe von Gesetz und Recht“ zu schützen ist ein steter Auftrag an Bürger, Verwaltung und Rechtsprechung. Der Natur- und Umweltschutz ist daher seit 1994 im Grundgesetz verankert (GG § 20a).

Um diesem Auftrag nachzukommen, bietet das Umweltrecht ein vielfältiges Instrumentarium. Es beruht im Wesentlichen auf drei Grundsätzen:

  • Vorsorge: Minimierung von Gefährdungen und von schädlichen Einwirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Fauna und Flora sowie auf den Menschen, z. B. Grenzwerte im Bodenschutzrecht;
  • Verursacherprinzip: Begrenzung der von einer Quelle ausgehenden schädlichen  Wirkungen, z. B. anlagenbezogene Regelungen im Abwasserrecht:
  • Kooperation: Umweltrecht ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Staat und Bürgern, z. B. Anhörung bei Planfeststellungen.

Das Umweltrecht ist kein scharf abgegrenztes Rechtsgebiet und umfasst mittlerweile zahlreiche Gesetze auf Bundes- und Landesebene - ergänzt durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen. Die Zusammenfassung des mittlerweile schwer zu überschaubaren Umweltrechts in einem einheitlichen „Umweltgesetzbuch“ wird seit Jahrzehnten diskutiert, allerdings bislang ohne konkretes Ergebnis.

Der schnelle Griff zum Recht

Das Internet-Angebot ermöglicht den raschen Zugriff auf die zutreffende Rechtsmaterie, die Erläuterung ihrer praktischen Bedeutung und die effiziente Umsetzung. Nachfolgend erhalten Sie Informationen und Hinweise zu folgenden Rechtsgebieten:

Hinweis:
Für den betrieblichen Praktiker ist der schnelle Zugriff auf Rechtsinformation und die zuverlässige Information wichtig. Beides bietet dieses Internet-Angebot. Es erläutert die wichtigsten Regelungen der Umweltgesetze, informiert ob und wie die einzelnen Branchen oder Unternehmen davon betroffen sind und welche Behörde zuständig ist.

Eine generelle Aussage, inwiefern der einzelne Betrieb bestimmten Vorgaben unterliegt, kann nicht gemacht werden. Dies hängt in erster Linie von der eingesetzten Produktionstechnik, den verwendeten Stoffen sowie den erzeugten Produkten und den damit verbundenen Umweltauswirkungen ab. Auch die Größe des Unternehmens und der Standort spielen eine Rolle. Links zu den vollständigen Rechtstexten sind jeweils angegeben.

Ihre Ansprechpartner

Der Vollzug der Umweltgesetze obliegt verschiedenen Behörden, zumeist Kommunal- und Kreisbehörden. Sie sind auch die primären Ansprechpartner in Genehmigungs- oder Überwachungsfragen und beraten auch im Vorfeld. Welche Behörde die „richtige“ ist, entnehmen Sie den Beschreibungen zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen.


 



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Letzter Kommentar von Kommentar von Jan Lütkemeier vom 06.09.07:
Möchte als Rechtsanwalt für mittelständische Firmen vor allem im ländlichen Bereich auf der Grundlage meiner umweltrechtlichen Zusatzausbildung in Lüneburg ein Beratungskonzept erstellen und suche Gleichgesinnte. Die hiesige web-Page gab dabei viele wertvolle anregungen.
Vielen Dank und Grüße, Jan Lütkemeier

 
 
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